AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der AQUA SEC SERVICE Spiess GmbH

§ 1   Geltungsbereich 1.1 Die vorliegenden Vertragsbedingungen sind ausdrücklich Bestandteil der Offerte. Mit Annahme der Offerte gelten auch die Allgemeinen Vertragsbedingungen als akzeptiert und als Bestandteil des Werkvertrags. 1.2 In den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wird die AQUA SEC SERVICE Spiess GmbH „die Gesellschaft“ genannt. Die Gesellschaft bietet u. a. folgende Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Trocknungstechnik an: Ursachenklärung und Schadenanalyse; technische Austrocknung; Bauaustrocknung; Mess- und Kontrolltechnologie; Geruchsneutralisierung; Beratung und Expertisen; Vermietung von Geräten, Maschinen, Mess- und Diagnostikgeräten. 1.3 Die Partei, mit welcher die Gesellschaft handelt und/oder Verträge abschliesst, wird „der Besteller“ genannt. Anfragen/Aufträge/Bestellungen von Bestellern können mündlich, schriftlich, per Fax oder Mail vorgenommen werden. Die Gesellschaft übermittelt dem Besteller anschliessend eine Preisliste per Fax, Mail oder in Papierform. Gleichzeitig mit der Preisliste übermittelt die Gesellschaft dem Besteller die vorliegenden AGBs physisch oder mittels direktem Internet-Link. 1.4 Ohne ausdrücklichen oder anderslautenden Gegenbericht des Bestellers bis spätestens zum Beginn der Arbeitsleistungen der Gesellschaft gelten die in der Preisliste aufgeführten Bedingungen und die vorliegenden AGBs als akzeptiert und als interner Bestandteil des Vertrags. Mit Annahme der Preisliste und der AGBs gilt der Vertrag mit der Gesellschaft als abgeschlossen. Eine schriftliche Auftragsbestätigung seitens der Gesellschaft ist nicht erforderlich. 1.5 Bei Unklarheiten und/oder Streitigkeiten über das Vertragsverhältnis gelten als Grundlage in der Reihenfolge ihrer Aufzählung: die zwischen den Parteien schriftlich getroffenen Vereinbarungen; die Preisliste inkl. die vorliegenden AGBs; gesetzliche Vorschriften, insb. Art. 363-379 OR. § 2 Haftung und Dauer der Verantwortung Allgemein 2.1 Vom Besteller bestellte Geräte, Maschinen und Materialien werden auf alleinige Gefahr und Risiko des Bestellers hin befördert oder behandelt. 2.2 Die vertragliche und ausservertragliche Haftung (Art. 41 ff. OR) wird hiermit innerhalb der gesetzlichen Schranken vollumfänglich wegbedungen. Insbesondere haftet die Gesellschaft einzig bei Vorsatz und Grobfahrlässigkeit. 2.3 Die Gesellschaft haftet nur für direkten Schaden und nur, wenn der Besteller nachweist, dass der Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde. Die Haftung ist auf den Preis der jeweiligen Leistung beschränkt. Für Hilfspersonen haftet die Gesellschaft nicht. 2.4 Jede weitergehende Haftung der Gesellschaft für Schäden aller Art ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet die Gesellschaft nicht für indirekte Schäden oder Folgeschäden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die aus Produktionsausfall, Nutzungsverlust, Verlust von Aufträgen oder entgangenem Gewinn entstehen. Es wird weiter auch jede Haftung für Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen, die infolge Ausfall (z. B. Brennerstörung, Unterbruch der Stromzufuhr, usw.) oder Defekt von bestellten Maschinen und Geräten an Baustellen, den dazugehörenden Einrichtungen oder am Bauwerk selbst entstehen. 2.5 Der von der Gesellschaft dem Besteller zur Verfügung gestellte Maschinenpark ist mit gebührender Sorgfalt zu behandeln. Diebstähle oder mutwillige Beschädigungen des Eigentums der Gesellschaft sind durch den Besteller zu entgelten. Mietgeräte/Maschinenpark 2.6.   Die Miete beginnt am Tage, an dem die Mietobjekte das Lager der Gesellschaft verlassen und endet am Tage des Rückerhaltes. 2.7.   Die Bedienung der Mietgeräte ist in der Verantwortung des Bestellers. Dieser wird diesbezüglich durch die Gesellschaft instruiert. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien betreffend die gemieteten Geräte und Maschinen richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Mietrechts (Art. 253 ff. OR). 2.8.   Geräte und Zubehör müssen vom Besteller im Anlieferungszustand bewahrt werden. Kosten für die Reinigung von extremer Verschmutzung gehen zu Lasten des Bestellers. Schäden am gelieferten Maschinenpark sind der Gesellschaft unverzüglich zu melden. Reparaturen und/oder technische Manipulationen dürfen ausschliesslich von der Gesellschaft vorgenommen werden. Diese ist verpflichtet, bei Meldung von Ausfällen oder Defekten, Ersatz innert nützlicher Frist und Verfügbarkeit sicherzustellen. 2.9.   Liegt die Verantwortlichkeit für den Ausfall/Defekt beim Besteller (Mieter), so haftet er dafür nach den Bestimmungen des Mietrechts. Für die Miete der Ersatzgeräte schuldet er eine zusätzliche Entschädigung. Technische Trocknung 2.10. Als technische Trocknung sind Arbeiten an verschiedenen Bausubstanzen nach dem Bau oder nach Durchfeuchtung durch einen Wasserschaden zu verstehen. Bei diesen Arbeiten durch die Gesellschaft werden spezifische Montagen zur schonenden Austrocknung am Bauwerk angelegt. Schäden am gelieferten und montierten Material der Gesellschaft, sowie allfällig auftretende Schäden an der Bausubstanz sind der Gesellschaft unverzüglich zu melden. In Bezug auf die Haftung der Gesellschaft für diese Arbeiten wird auf Ziffer 2.1. bis 2.5. hievor verwiesen. Die Gesellschaft übernimmt insbesondere keine Haftung für durch Spitzen, Bohren, Schneiden, Trennen oder dergleichen verursache Sachschäden. § 3   Beanstandungen, Garantie/Gewährleistungspflicht 3.1.   Die Rechte und Pflichten der Parteien bei Mängeln an der Mietsache richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 253 ff. OR). 3.2.   Für Arbeiten bei technischen Austrocknungen sowie Bauaustrocknungen leistet die Gesellschaft Gewährleistung im Sinne der Regelungen des Obligationenrechts zum Werkvertrag (Art. 367 ff. OR), wobei das Recht auf Wandelung und Minderung wegbedungen und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen werden. Der Besteller hat Anspruch auf unentgeltliche Nachbesserung des mangelhaften Werks. Das Werk ist nach Abschluss der Arbeiten umgehend zu prüfen und Mängel (auch später auftretende) sind umgehend zu rügen. Die Gewährleistungsansprüche verjähren innert fünf Jahren nach Abschluss der Arbeiten. § 4   Installations- und Betriebskosten sowie Messprotokoll 4.1.   Die Kosten für den Miet- und Installationsaufwand gehen zu Lasten des Bestellers. Die zum Betrieb des Maschinenparks benötigte elektrische Energie wird der Gesellschaft am Einsatzort zur Verfügung gestellt. Stromkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Auf Brennstoffen kann die Gesellschaft einen Zuschlag von bis zu 15% erheben. Bei der Rechnungsstellung gibt die Gesellschaft den genauen Energieverbrauch in kWh bekannt. Die Einsatztage der Mietsache werden durch die Gesellschaft detailliert ausgewiesen. 4.2.   Die Messwerte werden von der Gesellschaft im Messprotokoll vermerkt. Das Messprotokoll verbleibt bei der Gesellschaft und wird dem Besteller nicht ausgehändigt. § 5   Preisliste und Fälligkeit 5.1.  Die Dienstleistungen der Gesellschaft werden – ohne anderslautende schriftliche Abmachungen – gemäss der Preisliste nach Aufwand in Rechnung gestellt. Sämtliche Preise verstehen sich netto in Schweizer Franken, exklusive MWST. Die MWST wird zusätzlich in Rechnung gestellt. 5.2.   Der Besteller kommt für alle Kosten und Auslagen auf, die der Gesellschaft bei der ordnungsgemässen Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen entstehen. 5.3.   Der Besteller leistet Zahlungen innerhalb von dreissig Tagen ab Rechnungsstellung. Abzüge und die verrechnungsweise Geltendmachung von Forderungen sind seitens des Zahlungspflichtigen ausdrücklich ausgeschlossen. Von der Gesellschaft vorgeschossene Kosten sind nach schriftlicher Aufforderung sofort zu überweisen. 5.4.   Erstreckt sich ein Auftrag über einen längeren Zeitraum, behält sich die Gesellschaft das Recht auf Teilfakturierung vor. 5.5.   Erfolgt die Zahlung bei Fälligkeit nicht, gerät der Besteller ohne Mahnung direkt in Verzug. Die Gesellschaft ist diesfalls berechtigt, auf allen unbezahlten Beträgen einen Verzugszins von bis zu neun Prozent (9%) geltend zu machen. Die Zinszahlungspflicht besteht ab Datum der Fälligkeit bis zum Datum der Zahlung. Zusätzlich wird eine Mahngebühr von CHF 50.00 erhoben.           

Spiez, 06.10.2020 / Version 1.0    

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